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   BGH, 11.04.2018 - VII ZR 177/17   

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https://dejure.org/2018,10781
BGH, 11.04.2018 - VII ZR 177/17 (https://dejure.org/2018,10781)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2018 - VII ZR 177/17 (https://dejure.org/2018,10781)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2018 - VII ZR 177/17 (https://dejure.org/2018,10781)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Werkleistung

  • rewis.io

    Rechtliches Gehör: Nichtzulassung neuen entscheidungserheblichen Vortrags bei Verletzung der richterlichen Hinweispflicht im erstinstanzlichen Verfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2
    Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Werkleistung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hinweis erst in der Verhandlung erteilt: Schriftsatznachlass oder Vertagung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Hinweis erst im Termin: Schriftsatznachlass oder Vertagung auch ohne Antrag! (IBR 2018, 423)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2202
  • NZBau 2018, 526
  • ZfBR 2018, 463
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.04.2007 - VIII ZB 109/05

    Pflichten der Prozessparteien nach Erteilung eines schriftlichen Hinweises durch

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - VII ZR 177/17
    c) Die von der Beschwerdeerwiderung angeführte Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, NJW 2007, 1887) betrifft demgegenüber eine andere Sachverhaltskonstellation.

    Lediglich für den Fall, dass der Hinweis mit dem Ziel der Ergänzung ungenügender Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen im schriftlichen Verfahren erfolgt ist, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird oder gesetzt werden musste, ist die Partei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der § 282 Abs. 1 ZPO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung gehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, aaO, Rn. 7).

  • BGH, 24.10.2013 - III ZR 403/12

    Berufungsverfahren: Schicksal einer Widerklage nach Berufungszurückweisung durch

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - VII ZR 177/17
    Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die durch die Zurückweisung der Berufung gegenstandslos gewordene Widerklage des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315) im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung im Berufungsverfahren zu bescheiden ist.
  • BGH, 04.07.2013 - VII ZR 192/11

    Berufung im Werklohnprozess: Umfang der Hinweispflicht des Gerichts;

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - VII ZR 177/17
    Erlässt das Gericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, BauR 2013, 1727 Rn. 7 = NZBau 2013, 631; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZR 35/08, BauR 2011, 1200 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 07.03.2013 - I ZR 43/12

    Rechtliches Gehör: Zulassung "neuen" Berufungsvorbringens wegen Verletzung der

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - VII ZR 177/17
    Ein solches Vorgehen des Gerichts kommt einer Verhinderung des Vortrags zu entscheidungserheblichen Punkten gleich und stellt daher einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG dar (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZR 43/12, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 10.03.2011 - VII ZR 35/08

    Rechtliches Gehör: Gelegenheit zur Stellungnahme in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 11.04.2018 - VII ZR 177/17
    Erlässt das Gericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, BauR 2013, 1727 Rn. 7 = NZBau 2013, 631; Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZR 35/08, BauR 2011, 1200 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 21.01.2020 - VI ZR 346/18

    Gehörsverletzung wegen unterbliebener Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    bb) Der Bundesgerichtshof entnimmt Art. 103 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält; der Hinweis muss dabei grundsätzlich so rechtzeitig erteilt werden, dass der Berufungsbeklagte noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren kann (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 - V ZR 4/19 Rn. 7, juris; vom 11. April 2018 - VII ZR 177/17, NJW 2018, 2202 Rn. 8; vom 21. Januar 2016 - V ZR 183/15 Rn. 5, juris; vom 4. Juli 2013 - V ZR 151/12, NJW-RR 2014, 177 Rn. 8; ferner Senatsbeschluss vom 25. Mai 2018 - VI ZR 370/17, VersR 2018, 1001 Rn. 15; jeweils mwN).

    Ist offensichtlich, das sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht, wenn es nicht ins schriftliche Verfahren übergeht, die mündliche Verhandlung auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - VII ZR 177/17, NJW 2018, 2202 Rn. 8; vom 27. September 2013 - V ZR 43/12 Rn. 12 ff., juris; vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7).

  • OLG Frankfurt, 21.07.2022 - 11 U 7/21

    Keine Nutzungsausfallentschädigung während Reparaturzeit bei niederklassigerem

    Da der Klägervertreter auch selbst im Termin anwesend war, bestanden aus Sicht des Senats keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass es dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht möglich sein könnte, sich zu diesem Punkt abschließend zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 11.4.2018 - VII ZR 177/17).
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2019 - 2 U 66/18

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den Patentgerichten

    Erlässt das Gericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 877 Rn. 11; NJW-RR 2013, 1358 Rn. 7; GRUR 2018, 111 Rn. 13 - PLOMBIR; NJW 2018, 2202 Rn. 8).
  • OLG Celle, 30.03.2020 - 11 U 167/19

    Mängel einer Kreuzfahrt aufgrund des Zustandes der zugewiesenen Kabine

    Nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO gebotene rechtliche Hinweise hat das Gericht gem. § 139 Abs. 4 ZPO regelmäßig frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - VII ZR 177/17, juris Rn. 8, vom 10. März 2011 - VII ZR 35/08, juris Rn. 11, vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, juris Rn. 4).
  • BGH, 21.03.2019 - V ZB 97/18

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei hinsichtlich der

    aa) Allerdings ist das Gericht weder in jedem Fall verpflichtet, der Partei eine Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweis zu setzen, noch dazu, bei einer Hinweisverfügung ohne Fristsetzung beliebig lange zuzuwarten, bis sich die betroffene Partei auf den ihr erteilen Hinweis äußert, oder - solange es an einer Reaktion der Partei fehlt - eine beabsichtigte Entscheidung voranzukündigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - VII ZR 177/17, NJW 2018, 2202 Rn. 10; Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, NJW 2007, 1887 Rn. 6).
  • OLG Rostock, 25.08.2020 - 4 U 26/19

    Berufung gegen ein Schlussurteil: Übergang von durch Teilanerkenntnisurteil

    Auch wenn die Klägerin ohne Veranlassung durch einen solchen Hinweis in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz dann von selbst noch zu dem maßgeblichen Punkt vorgetragen hat, hat das Landgericht das vorherige Ausbleiben des Vorbringens zumindest mitverursacht; denn wäre der bereits unabhängig von dem wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung an die Klägerin übersandten Schriftsatz der Beklagten veranlasste Hinweis rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin erteilt worden, hätte eine Verfahrensverzögerung durch eine entsprechende Terminsvorbereitung vermieden werden können (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.04.1998, Az.: 1 BvR 2194/97, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 11.04.2018, Az.: VII ZR 177/17, Rn. 7, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 10.06.2020 - 11 U 202/18

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran mit einem Motor der Baureihe

    Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich eine Partei bislang aufgrund einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht zu entscheidungserheblichen Punkten nicht äußern oder es offensichtlich ist, dass sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung zu einem angesprochenen Punkt nicht abschließend erklären konnte (BGH, Beschluss v. 11.04.2018 - VII ZR 177/17, BauR 2018, 1315 Rn. 8 f.).
  • OLG Düsseldorf, 01.06.2021 - 15 U 26/20

    Feststellung der Nichtigkeit eines Lizenzvertrags ex tunc Wirksamkeit einer

    Dann hat das Gericht gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere auch Angaben zu vorgetragenen Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (BGH NJW 2018, 2202; BGH RdTW 2013, 440; BGH NJW 2002, 3317; BGH NZG 2001, 71).
  • BPatG, 29.11.2022 - 7 Ni 79/19

    Patentnichtigkeitssache - "Duschbodenelement" - teilweise Nichtigkeit -

    Ein Gericht muss einer betroffenen Partei grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung einen Hinweis auf die seiner Ansicht nach entscheidungserheblichen Umstände erteilen, dass die Partei noch die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten (BGH NJW 2018, 2202, 2203).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die betroffene Partei in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres und aus dem Stand heraus in der Lage ist, umfassend und abschließend Stellung zu nehmen (vgl. BGH NJW 2018, 2202, 2203).

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2021 - 15 U 27/20

    Urkundenprozess auf Zahlung von Lizenzgebühren aus Lizenzvertrag; Lizenzvertrag

    Dann hat das Gericht gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere auch Angaben zu vorgetragenen Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (BGH NJW 2018, 2202; BGH RdTW 2013, 440; BGH NJW 2002, 3317; BGH NZG 2001, 71).
  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 206/22

    Verwechslungsgefahr der auf der Nudel-Verpackung angebrachten Zeichen "Terra

  • OLG München, 12.07.2018 - 28 U 628/18

    Anspruch auf Kostenvorschuss wegen Mängel nach Teilvergleich

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